Für unverheiratete Lebenspartner und ihre Familien (Patchwork Familien) ist in der schweizerischen Gesetzgebung kein gesetzliches Erbrecht vorgesehen. Aus diesem Grund stellt sich die
Frage nach den zu treffenden erbrechtlichen Massnahmen zur
finanziellen Absicherung der Konkubinatspartner im Todesfall. Immer mehr Paare in der Schweiz leben
ohne dassie verheiratet sind. Die Vorteile und
Freiheiten dieser Form des Zusammenlebens dürfen aber nicht über
vorhandene rechtliche Lücken hinwegtäuschen, beispielsweise im Fall
einer Trennung, im Bereich der Altersvorsorge und vor allem im
Erbrecht.
Im Konkubinat lebende Paare müssen
besondere Vorkehrungen treffen, wenn sie dem Partner einen möglichst
grossen Teil des Vermögens vererben möchten. Denn unverheiratete
Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch auf das Vermögen
des anderen. Ohne Vorkehrungen erben die direkten Nachkommen,
beispielsweise die Kinder aus einer früheren Beziehung, den gesamten
Nachlass. Damit der Lebenspartner nicht leer ausgeht, muss er in
einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden.
Nachkommen erben mehr Bei der Begünstigung ist der Erblasser
eingeschränkt durch die Pflichtteile seiner Nachkommen, welche
insgesamt der Hälftel des Nachlasses betragen. Somit darf der
Erblasser dem Lebenspartner nur den frei verfügbaren Teil (der Hälfte des Nachlasses) zuwenden.
Sofern die Nachkommen einverstanden
sind, können diese in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf ihren
Pflichtteil verzichten. Anders sähe es aus, wenn man mit dem Partner
verheiratet wäre. In diesem Fall stünde dem Ehepartner von Gesetzes
wegen, nebst den güterrechtlichen Ansprüchen, die Hälfte des
Nachlasses zu. Mit einem Testament liesse sich die Erbquote des
Ehepartners sogar auf fünf Achtel erhöhen.
Weiter ist zu beachten, dass Ehegatten
von der Erbschaftssteuer befreit sind, während dem Lebenspartner je
nach Kanton mit beträchtlichen Erbschaftssteuern rechnen müssen. Es
empfiehlt sich ausserdem, auch die vorsorgerechtlichen
Begünstigungsmöglichkeiten im Rahmen der zweiten und dritten Säule
zu prüfen.
Diese Aufstellung enthält allgemeine
Grundsätze. In Einzelfällen kann Abweichendes gelten. Die
individuelle Beratung durch eine Fachperson ist dann unerlässlich.
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