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Missbräuchliche Kündigung |
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Begriff Missbräuchliche Kündigung In Anwendung von Art. 336 OR ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber missbräuchlich, wenn er sie aus den folgenden Gründen ausgesprochen hat: Kündigung wegen persönlichen Eigenschaften - Kündigung wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechtes - Kündigung zur Vereitelung der Entstehung von Ansprüchen Kündigung - weil Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden - Kündigung wegen Leistung von Militär-, Schutz- oder Zivildienst
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Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen helfen und zeigt Ihnen, wie Sie rechtlich korrekt vorgehen können.
Voraussetzungen Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung sind:
- das Arbeitsverhältnis muss ordentlich gekündigt worden sein.
- das Vorliegen eines Missbrauchtatbestandes.
Missbrauchstatbestände Missbrauchstatbestände, die durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers herbeigeführt werden können:
- Kündigung wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei aus ihrer Persönlichkeit zusteht;
- Kündigung wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts durch die andere Partei;
- Kündigung, um ausschliesslich die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
- Kündigung, weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht - auch Rachekündigung bezeichnet;
- Kündigung, weil die andere Partei einen Militär-, Schutz- oder Zivildienst erfüllt;
Missbrauchstatbestände, die nur durch eine Kündigung des Arbeitgebers ausgelöst werden können:
- Kündigung, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört bzw. weil er einer gewerkschaftlichen Tätigkeit nachgeht;
- Kündigung, weil der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen Einrichtung ist und der Arbeitgeber keinen Kündigungsanlass nachweisen kann;
- Kündigung in Zusammenhang mit einer Massenentlassung;
Weitere nicht in OR 336 genannte Tatbestände (da diese Norm nicht abschliessend ist): OR 336 hält selbst fest, ohne dass auf ZGB 2, Abs. 2, zurückgegriffen werden muss, die Tatbestände der angeführten missbräuchlichen Kündigungen seien nicht abschliessend.
Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen sind:
- Beendigung Arbeitsverhältnis
- Entschädigung Schadenersatz und Genugtuung.
Durchsetzen der Entschädigung bei missbräuchlichen Kündigung Wer missbräuchlich gekündigt worden ist und dieses Verhalten nicht akzeptieren will, muss
- längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
- schriftlichbeim Kündigenden Einsprache zu erheben.
Die Einsprache muss nicht begründet werden.
Nicht einmal ein Missbrauchstatbestand muss genannt werden.
Klage Kann keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt werden, muss die gekündigte Partei
- innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Verwirkungsfrist) Klage gegen die kündigende Partei beim zuständigen (Arbeits-)Gericht einreichen.
Falls keine Einsprache erhoben wird oder keine Klage eingereicht wird, ist die Klagemöglichkeit verwirkt.
Diese Aufstellung enthält allgemeine Grundsätze. In Einzelfällen kann Abweichendes gelten. Die individuelle Beratung durch eine Fachperson ist dann unerlässlich.
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