Kündigung des Arbeitsvertrages - Kündigen ohne Probleme
Wer eine Kündigung erhält, ist häufig zuerst einmal ratlos. Häufig drängt der Chef, eine
individuelle Austrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Klingt gut –
doch voreilig darauf einlassen sollte man sich nicht.
Was darf ein Arbeitgeber, was nicht?
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht können wir
Ihnen Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung / Auflösung des
Arbeitsvertrages schnell und unkompliziert beantworten. Benützen Sie für
Ihre
Anfrage zur Kündigung auch unser Frageformular.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben
jederzeit das Recht, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Unabhängig
von der Situation gilt es bei Kündigungen durch Mitarbeitende, immer
die rechtlichen Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Die
Mitarbeitenden sind - wie der Arbeitgeber - verpflichtet, die
vertraglichen Abmachungen einzuhalten.
Abgrenzung - Begriff Kündigung Die ordentliche Kündigung ist eine
empfangsbedürftige Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis
einseitig unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine
aufzuheben. Mit der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.
Aufhebung Die Parteien können auch ohne
Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen
bestimmten Termin vereinbaren (Aufhebungsvertrag). Die Aufhebung
bringt damit einen Vorgang (Kündigung / Aufhebungsvereinbarung) zum
Ausdruck. Im Unterschied zur Kündigung ist die
Aufhebungsvereinbarung immer einvernehmlich. Mit der
Aufhebungsvereinbarung können Kündigungsfristen abgekürzt werden.
Auflösung Mit der Kündigung und mit der
Aufhebungsvereinbarung wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der
Begriff der Auflösung bezeichnet das Ergebnis bzw. die Wirkung einer
Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung.
Kündigungsfristen
bei der Kündigung des Arbeitsvertrages Haben Sie nichts anderes vereinbart,
gelten die Kündigungsfristen gemäss Obligationenrecht. Wird etwas
anderes vereinbart, so gelten diese Fristen. Bei einem unbefristeten
Arbeitsvertrag betragen diese:
- während der Probezeit: 7 Tage auf
jeden Termin;
- anschliessend im 1. Anstellungsjahr: 1
Monat auf ein Monatsende;
- ab dem 2. Anstellungsjahr: 2 Monate auf
ein Monatsende;
- ab dem 10. Anstellungsjahr: 3 Monate
auf ein Monatsende.
Das folgende Dokument beantwortet einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung: F&A Kündigung
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