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Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Kündigung Arbeitsvertrag

Kündigung Arbeitsvertrag

Kündigung des Arbeitsvertrages - Kündigen ohne Probleme

Wer eine Kündigung erhält, ist häufig zuerst einmal ratlos. Häufig drängt der Chef, eine individuelle Austrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Klingt gut – doch voreilig darauf einlassen sollte man sich nicht.

Was darf ein Arbeitgeber, was nicht?

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht können wir Ihnen Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung / Auflösung des Arbeitsvertrages schnell und unkompliziert beantworten. Benützen Sie für Ihre Anfrage zur Kündigung auch unser Frageformular.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben jederzeit das Recht, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen. Unabhängig von der Situation gilt es bei Kündigungen durch Mitarbeitende, immer die rechtlichen Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Die Mitarbeitenden sind - wie der Arbeitgeber - verpflichtet, die vertraglichen Abmachungen einzuhalten.

Abgrenzung - Begriff Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis einseitig unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufzuheben. Mit der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.

Aufhebung
Die Parteien können auch ohne Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen bestimmten Termin vereinbaren (Aufhebungsvertrag). Die Aufhebung bringt damit einen Vorgang (Kündigung / Aufhebungsvereinbarung) zum Ausdruck. Im Unterschied zur Kündigung ist die Aufhebungsvereinbarung immer einvernehmlich. Mit der Aufhebungsvereinbarung können Kündigungsfristen abgekürzt werden.

Auflösung
Mit der Kündigung und mit der Aufhebungsvereinbarung wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Begriff der Auflösung bezeichnet das Ergebnis bzw. die Wirkung einer Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung.

Kündigungsfristen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages
Haben Sie nichts anderes vereinbart, gelten die Kündigungsfristen gemäss Obligationenrecht. Wird etwas anderes vereinbart, so gelten diese Fristen. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag betragen diese:

  • während der Probezeit: 7 Tage auf jeden Termin;
  • anschliessend im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat auf ein Monatsende;
  • ab dem 2. Anstellungsjahr: 2 Monate auf ein Monatsende;
  • ab dem 10. Anstellungsjahr: 3 Monate auf ein Monatsende.


Das folgende Dokument beantwortet einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung:
F&A Kündigung

Wir beantworten Ihre Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung / Auflösung des Arbeitsvertrages schnell und unkompliziert. Benützen Sie für Ihre Anfrage auch unser Frageformular.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht?



Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht: Weitergehende Information zu ausgewählten Themen des Schweizerischen Arbeitsrechts:

 
  Arbeitsvertrag
  Kündigung Arbeitsvertrag
  Fristlose Kündigung
  Missbräuchliche Kündigung
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  Konkurrenzverbot und Arbeitsvertrag
 
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Wer eine Kündigung erhält, ist häufig zuerst einmal ratlos. Häufig drängt der Chef, eine individuelle Austrittsvereinbarung zu unterzeichnen. Klingt gut – doch voreilig darauf einlassen sollte man sich nicht.

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Abgrenzung - Begriff Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, das Arbeitsverhältnis einseitig unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine aufzuheben. Mit der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet.

Aufhebung
Die Parteien können auch ohne Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen bestimmten Termin vereinbaren (Aufhebungsvertrag). Die Aufhebung bringt damit einen Vorgang (Kündigung / Aufhebungsvereinbarung) zum Ausdruck. Im Unterschied zur Kündigung ist die Aufhebungsvereinbarung immer einvernehmlich. Mit der Aufhebungsvereinbarung können Kündigungsfristen abgekürzt werden.

Auflösung
Mit der Kündigung und mit der Aufhebungsvereinbarung wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Begriff der Auflösung bezeichnet das Ergebnis bzw. die Wirkung einer Kündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung.

Kündigungsfristen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages
Haben Sie nichts anderes vereinbart, gelten die Kündigungsfristen gemäss Obligationenrecht. Wird etwas anderes vereinbart, so gelten diese Fristen. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag betragen diese:

  • während der Probezeit: 7 Tage auf jeden Termin;
  • anschliessend im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat auf ein Monatsende;
  • ab dem 2. Anstellungsjahr: 2 Monate auf ein Monatsende;
  • ab dem 10. Anstellungsjahr: 3 Monate auf ein Monatsende.


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