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Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz Freistellung bei Kündigung

Freistellung bei Kündigung

Kündigung mit (sofortiger) Freistellung: Was müssen Sie beachten?


Immer regelmässiger kommt es im Zusammenhang mit der Kündigung zu einer sofortigen Freistellung, vor allem bei Mitarbeitenden in leitenden Funktionen.
Dies bedeutet: Gleichzeitig mit der Kündigung wird der Mitarbeiter vom Arbeitgeber für die Dauer der Kündigungsfrist von weitergehenden Arbeitsleistungen freigestellt. Die dabei am meisten gestellten Fragen lassen sich wie folgt beantworten, wobei auch hier die Devise gilt: alle Freistellungsmodalitäten unbedingt schriftlich festhalten (Freistellungserklärung / Freistellungsvereinbarung)!

Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen kompeten helfen.
Senden Sie uns  Ihre Anfrage im Zusammenhang mit der Freistellung mit dem Online Formular:   oder senden Sie uns eine E-Mail mit Ihrer Anfrage.


Neue Stelle während der Freistellungsfrist: Anrechnung von neuem Verdienst oder neuem Lohn?

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Kündigung vorbehaltlos bis zum Vertragsende freigestellt (schriftliche Freistellungserklärung - Freistellungsvereinbarung) kann diese Freistellung nicht mehr widerrufen werden. Findet der gekündigte Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist eine neue Stelle ist er nicht verpflichtet, dies dem bisherigen Arbeitgeber zu melden.

Ist keine solche explizite Freistellungsvereinbarung vorhanden, muss der ehemalige Arbeitgeber informiert werden, wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle angetreten wird. Der an der neuen Stelle erzielte Verdienst wird an die noch laufende Lohnzahlung des ehemaligen Arbeitgebers angerechnet. Sofern das neue Salär die bisherige Lohnhöhe nicht erreicht, muss der alte Arbeitgeber dem freigestellten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch ent-sprechende Differenzzahlungen leisten.

Kompensation von Ferienguthaben und Überstunden während der Freistellungsfrist?

Die Gerichtspraxis lässt eine vollständige Abgeltung des Restferien- oder Überstundenguthabens mittels Freistellung nur zu, wenn die Freistellungsdauer den Restanspruch der Mitarbeitenden erheblich übersteigt. Damit soll sichergestellt werden, dass der freigestellte (entlassene) Mitarbeiter nebst dem effektiven Ferienabzug während der Freistellung genügend Zeit bleibt für die Stellensuche.

Beträgt die Freistellungsdauer z.B. drei Monate und hat der /die MitarbeiterIn noch einen Ferienanspruch von 15 Tagen, so dürfen sämtliche dieser Ferientage mittels Freistellung abgegolten werden. Eine vollständige Abgeltung dieser 15 Tage wäre jedoch bei einer Freistellungsdauer von nur einem Monat unzulässig.

Bei einer Freistellung oder zum Abschluss einer Freistellungsvereinbarung wird eine Beratung durch eine Fachperson (Anwalt, Arbeitsgericht, Rechtsauskunftsstelle) empfohlen.

Die Spezialisten unserer Online Rechtsberatung können Ihnen Ihre Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht schnell und unkompliziert beantworten. Benützen Sie für Ihre Anfrage auch unser Frageformular.

 
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Immer regelmässiger kommt es im Zusammenhang mit der Kündigung zu einer sofortigen Freistellung, vor allem bei Mitarbeitenden in leitenden Funktionen.
Dies bedeutet: Gleichzeitig mit der Kündigung wird der Mitarbeiter vom Arbeitgeber für die Dauer der Kündigungsfrist von weitergehenden Arbeitsleistungen freigestellt. Die dabei am meisten gestellten Fragen lassen sich wie folgt beantworten, wobei auch hier die Devise gilt: alle Freistellungsmodalitäten unbedingt schriftlich festhalten (Freistellungserklärung / Freistellungsvereinbarung)!

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Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Kündigung vorbehaltlos bis zum Vertragsende freigestellt (schriftliche Freistellungserklärung - Freistellungsvereinbarung) kann diese Freistellung nicht mehr widerrufen werden. Findet der gekündigte Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist eine neue Stelle ist er nicht verpflichtet, dies dem bisherigen Arbeitgeber zu melden.

Ist keine solche explizite Freistellungsvereinbarung vorhanden, muss der ehemalige Arbeitgeber informiert werden, wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle angetreten wird. Der an der neuen Stelle erzielte Verdienst wird an die noch laufende Lohnzahlung des ehemaligen Arbeitgebers angerechnet. Sofern das neue Salär die bisherige Lohnhöhe nicht erreicht, muss der alte Arbeitgeber dem freigestellten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch ent-sprechende Differenzzahlungen leisten.

Kompensation von Ferienguthaben und Überstunden während der Freistellungsfrist?

Die Gerichtspraxis lässt eine vollständige Abgeltung des Restferien- oder Überstundenguthabens mittels Freistellung nur zu, wenn die Freistellungsdauer den Restanspruch der Mitarbeitenden erheblich übersteigt. Damit soll sichergestellt werden, dass der freigestellte (entlassene) Mitarbeiter nebst dem effektiven Ferienabzug während der Freistellung genügend Zeit bleibt für die Stellensuche.

Beträgt die Freistellungsdauer z.B. drei Monate und hat der /die MitarbeiterIn noch einen Ferienanspruch von 15 Tagen, so dürfen sämtliche dieser Ferientage mittels Freistellung abgegolten werden. Eine vollständige Abgeltung dieser 15 Tage wäre jedoch bei einer Freistellungsdauer von nur einem Monat unzulässig.

Bei einer Freistellung oder zum Abschluss einer Freistellungsvereinbarung wird eine Beratung durch eine Fachperson (Anwalt, Arbeitsgericht, Rechtsauskunftsstelle) empfohlen.

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