Ein
klarer Arbeitsvertrag schafft immer eine gute Basis für die
Zusammenarbeit im Betrieb. Aber in jeder Unternehmung gibt es
unterschiedliche Arbeitsverträge. Hier erfahren Sie, welche Arten
von Arbeitsverträgen möglich sind und was darin geregelt sein muss.
"Aber
ich habe gar keinen Vertrag...". Die Annahme, ein
Arbeitsverhältnis setze zwingend einen schriftlichen Vertrag voraus,
ist ebenso weit verbreitet wie falsch. Ein
Arbeitsvertrag kommt in der Schweiz zustande, wenn sich der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über den Arbeitsinhalt, die Dauer
und den Lohn geeinigt haben.
Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen kompetent helfen.
Ein schriftlicher Vertrag ist von Ausnahmen wie etwa dem
Lehrvertrag abgesehen, nicht
notwendig. Allerdings ist seit dem 1. April 2006 durch Art.
330b Obligationenrecht
(OR) festgelegt, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach
Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich über
den Lohn, die wöchentliche Arbeitszeit, die Funktion sowie den
Beginn des Arbeitsverhältnisses zu informieren hat.
Haben
Sie Fragen zum Schweizer Arbeitsrecht?

Wichtiges
ist auch im Gesamtarbeitsvertrag geregelt
In vielen Branchen sind die Arbeitsbedingungen im Wesentlich
bereits in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt. Hier
hat der Arbeitsvertrag lediglich eine ergänzende Funktion.
Wo ein GAV fehlt, gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Die
Vertragsparteien können den Inhalt des Arbeitsvertrags indes nur
soweit frei vereinbaren, als nicht das Gesetz zwingende Vorschriften
enthält. Ein Beispiel: Ungleiche Männer- und Frauenlöhne bei
gleicher oder gleichwertiger Arbeit sind nach dem
Gleichstellungsgesetz nicht erlaubt. Eine entsprechende
Vertragsklausel ist ungültig, an ihre Stelle tritt die gesetzliche
Regelung.
Unabänderliche
und abänderbare gesetzliche Vorschriften im Arbeitsrecht
Im
Schweizerischen Arbeitsrecht des OR (Art. 319 bis 362 OR) finden sich
unabänderliche, so genannte zwingende
Bestimmungen zum Arbeitsrecht.
Eine vertragliche Regelung, wonach zum Beispiel Ferien während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Geld abgegolten werden können,
ist nicht zulässig. Dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Regelung
einverstanden ist, ja sie sogar ausdrücklich wünscht, ändert daran
nichts.
Halbzwingend
werden
die OR-Bestimmungen genannt, die im Arbeitsvertrag zu
Gunsten der Arbeitnehmer
abgeändert werden können. Das Arbeitsrecht sieht etwa einen
Anspruch von vier Wochen Ferien pro Dienstjahr vor. Im Arbeitsvertrag
können auch fünf oder noch mehr Ferienwochen vereinbart werden.
Einige
Inhalte sind frei vereinbar
Neben
den zwingenden und halbzwingenden Arbeitsvertragsnormen enthält das
Schweizer OR Bestimmungen, die von den Vertragsparteien frei
abgeändert werden können, also sowohl zu Gunsten wie zu Ungunsten
der Arbeitnehmer. Ein Beispiel dafür ist der Zuschlag vor
Überstunden. Das Arbeitsrecht sieht im
Obligationenrecht (Art. 321c Abs. 3 OR) vor, dass für
Überstunden, die der Arbeitgeber anordnet, ein Zuschlag zum
Normallohn von einem Viertel auszurichten ist. Im Arbeitsvertrag darf
etwas anderes bestimmt werden. Regelt der Arbeitsvertrag hingegen die
Frage nicht, dann gilt die gesetzliche Regel, und der
Überstundenzuschlag ist auszurichten.
Wie findet man heraus,
welche der Schweizer Bestimmungen zum Arbeitsrecht /
Arbeitsvertragsrecht abgeändert werden dürfen? Aufschlussreich
ist ein Blick in die Art. 361 und 362 OR: Dort sind diejenigen
Bestimmungen aufgeführt, die gar nicht oder nur zu Gunsten der
Arbeitnehmer abgeändert werden dürfen.
Verhältnis
zum Personalreglement
Oft
enthält der Arbeitsvertrag nur wenige Angaben. In vielen Betrieben
der Schweiz sind Sozialleistungen, Arbeitszeit, Spesenregelung,
Verhaltenskodex und andere Bereiche auch in einem Personalreglement
geregelt. Das ist zulässig. Im
Arbeitsvertrag muss aber ein Verweis auf die entsprechenden
Reglemente angebracht werden. Die Dokumente sind dem Arbeitnehmer vor
der Vertragsunterzeichnung auszuhändigen.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass sich Vertrag und Reglement
nicht widersprechen. Soll im Vertrag bei einem bestimmten
Arbeitnehmer vom Reglement abgewichen werden, ist dies klar
festzuhalten. Heikel sind Reglementänderungen. Diese werden nur
wirksam, wenn auch der Vertrag angepasst wird.
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