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Konkubinat Patchworkfamilie Erbrecht

Die schweizerische Gesetzgebung kennt kein gesetzliches Erbrecht von unverheirateten Lebenspartnern. Die Frage nach den zu treffenden erbrechtlichen Massnahmen zur finanziellen Absicherung im Todesfall stellt sich deshalb grundsätzlich allen Konkubinatspaaren. 


Immer mehr Paare in der Schweiz leben ohne das staatliche Siegel «Ehe» zusammen. Die Vorteile und Freiheiten dieser Form des Zusammenlebens dürfen aber nicht über vorhandene rechtliche Lücken hinwegtäuschen, beispielsweise im Fall einer Trennung, im Bereich der Altersvorsorge und vor allem im Erbrecht.

Im Konkubinat lebende Paare müssen besondere Vorkehrungen treffen, wenn sie dem Partner einen möglichst grossen Teil des Vermögens vererben möchten. Denn unverheiratete Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch auf das Vermögen des anderen. Ohne Vorkehrungen erben die direkten Nachkommen, beispielsweise die Kinder aus einer früheren Beziehung, den gesamten Nachlass. Damit der Lebenspartner nicht leer ausgeht, muss er in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden. Wetere Sachverhalte zwischen den Partenern lassen sich mit einem Konkubinatsvertrag regeln.

Nachkommen erben mehr
Bei der Begünstigung ist der Erblasser eingeschränkt durch die Pflichtteile seiner Nachkommen, welche insgesamt der Hälfte des Nachlasses betragen. Somit darf der Erblasser dem Lebenspartner nur den frei verfügbaren Teil (der Hälfte des Nachlasses) zuwenden. Sofern die Nachkommen einverstanden sind, können diese in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf ihren Pflichtteil verzichten. Anders sähe es aus, wenn man mit dem Partner verheiratet wäre. In diesem Fall stünde dem Ehepartner von Gesetzes wegen, nebst den güterrechtlichen Ansprüchen, die Hälfte des Nachlasses zu. Mit einem Testament liesse sich die Erbquote des Ehepartners sogar auf fünf Achtel erhöhen.

Weiter ist zu beachten, dass Ehegatten von der Erbschaftssteuer befreit sind, während dem Lebenspartner je nach Kanton mit beträchtlichen Erbschaftssteuern rechnen müssen. Es empfiehlt sich ausserdem, auch die vorsorgerechtlichen Begünstigungsmöglichkeiten im Rahmen der zweiten und dritten Säule zu prüfen.

Diese Aufstellung enthält allgemeine Grundsätze. In Einzelfällen kann Abweichendes gelten. Die individuelle Beratung durch eine Fachperson ist dann unerlässlich.

Senden Sie uns ein Mail oder benutzen Sie unser Anfrageformular, falls Sie weitergehende Fragen zum Mietrecht haben.
 
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Die schweizerische Gesetzgebung kennt kein gesetzliches Erbrecht von unverheirateten Lebenspartnern. Die Frage nach den zu treffenden erbrechtlichen Massnahmen zur finanziellen Absicherung im Todesfall stellt sich deshalb grundsätzlich allen Konkubinatspaaren. 


Immer mehr Paare in der Schweiz leben ohne das staatliche Siegel «Ehe» zusammen. Die Vorteile und Freiheiten dieser Form des Zusammenlebens dürfen aber nicht über vorhandene rechtliche Lücken hinwegtäuschen, beispielsweise im Fall einer Trennung, im Bereich der Altersvorsorge und vor allem im Erbrecht.

Im Konkubinat lebende Paare müssen besondere Vorkehrungen treffen, wenn sie dem Partner einen möglichst grossen Teil des Vermögens vererben möchten. Denn unverheiratete Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch auf das Vermögen des anderen. Ohne Vorkehrungen erben die direkten Nachkommen, beispielsweise die Kinder aus einer früheren Beziehung, den gesamten Nachlass. Damit der Lebenspartner nicht leer ausgeht, muss er in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden. Wetere Sachverhalte zwischen den Partenern lassen sich mit einem Konkubinatsvertrag regeln.

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Bei der Begünstigung ist der Erblasser eingeschränkt durch die Pflichtteile seiner Nachkommen, welche insgesamt der Hälfte des Nachlasses betragen. Somit darf der Erblasser dem Lebenspartner nur den frei verfügbaren Teil (der Hälfte des Nachlasses) zuwenden. Sofern die Nachkommen einverstanden sind, können diese in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf ihren Pflichtteil verzichten. Anders sähe es aus, wenn man mit dem Partner verheiratet wäre. In diesem Fall stünde dem Ehepartner von Gesetzes wegen, nebst den güterrechtlichen Ansprüchen, die Hälfte des Nachlasses zu. Mit einem Testament liesse sich die Erbquote des Ehepartners sogar auf fünf Achtel erhöhen.

Weiter ist zu beachten, dass Ehegatten von der Erbschaftssteuer befreit sind, während dem Lebenspartner je nach Kanton mit beträchtlichen Erbschaftssteuern rechnen müssen. Es empfiehlt sich ausserdem, auch die vorsorgerechtlichen Begünstigungsmöglichkeiten im Rahmen der zweiten und dritten Säule zu prüfen.

Diese Aufstellung enthält allgemeine Grundsätze. In Einzelfällen kann Abweichendes gelten. Die individuelle Beratung durch eine Fachperson ist dann unerlässlich.

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