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Konkubinat Patchworkfamilie Erbrecht |
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Die
schweizerische Gesetzgebung kennt kein gesetzliches Erbrecht von
unverheirateten Lebenspartnern. Die Frage nach den zu treffenden
erbrechtlichen Massnahmen zur finanziellen Absicherung im Todesfall
stellt sich deshalb grundsätzlich allen Konkubinatspaaren. Immer
mehr Paare in der Schweiz leben ohne das staatliche Siegel «Ehe»
zusammen. Die Vorteile und Freiheiten dieser Form des Zusammenlebens
dürfen aber nicht über vorhandene rechtliche Lücken hinwegtäuschen,
beispielsweise im Fall einer Trennung, im Bereich der Altersvorsorge und
vor allem im Erbrecht.
Im Konkubinat lebende Paare müssen besondere
Vorkehrungen treffen, wenn sie dem Partner einen möglichst grossen Teil
des Vermögens vererben möchten. Denn unverheiratete Lebenspartner haben
keinen gesetzlichen Erbanspruch auf das Vermögen des anderen. Ohne
Vorkehrungen erben die direkten Nachkommen, beispielsweise die Kinder
aus einer früheren Beziehung, den gesamten Nachlass. Damit der
Lebenspartner nicht leer ausgeht, muss er in einem Testament oder
Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden. Wetere Sachverhalte zwischen den Partenern lassen sich mit einem Konkubinatsvertrag regeln.
Nachkommen erben mehr Bei
der Begünstigung ist der Erblasser eingeschränkt durch die Pflichtteile
seiner Nachkommen, welche insgesamt drei Viertel des Nachlasses
betragen. Somit darf der Erblasser dem Lebenspartner nur den frei
verfügbaren Teil von einem Viertel des Nachlasses zuwenden. Sofern die
Nachkommen einverstanden sind, können diese in einem Erbvertrag ganz
oder teilweise auf ihren Pflichtteil verzichten. Anders sähe es aus,
wenn man mit dem Partner verheiratet wäre. In diesem Fall stünde dem
Ehepartner von Gesetzes wegen, nebst den güterrechtlichen Ansprüchen,
die Hälfte des Nachlasses zu. Mit einem Testament liesse sich die
Erbquote des Ehepartners sogar auf fünf Achtel erhöhen.
Weiter
ist zu beachten, dass Ehegatten von der Erbschaftssteuer befreit sind,
während dem Lebenspartner je nach Kanton mit beträchtlichen
Erbschaftssteuern rechnen müssen. Es empfiehlt sich ausserdem, auch die
vorsorgerechtlichen Begünstigungsmöglichkeiten im Rahmen der zweiten und
dritten Säule zu prüfen.
Diese Aufstellung enthält
allgemeine Grundsätze. In Einzelfällen kann Abweichendes gelten. Die
individuelle Beratung durch eine Fachperson ist dann unerlässlich.
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unser Anfrageformular, falls Sie weitergehende Fragen zum Mietrecht
haben.
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