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Anwaltskosten |
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Im Sinne der Kostentransparenz ist es mir ein Anliegen, die Honorar- und Spesenansätze für meine Dienstleistungen offen darzulegen sowie über die bei mir geltenden Zahlungskonditionen zu informieren. Beim Erstgespräch treffen wir mit Ihnen eine Vereinbarung über unsere Honorierung, die wir Ihnen schriftlich bestätigen. Eingeschränkte finanzielle Möglichkeiten berücksichtigen wir nach Möglichkeit. Natürlich klären wir auch ab, ob in Ihrem Fall unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung möglich ist.
Sie haben jederzeit das Recht, sich über die aufgelaufenen Kosten zu erkundigen oder eine Zwischenabrechnung zu verlangen. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, so bringen Sie am besten Ihre Police mit zum Erstgespräch; wir werden dann zuerst prüfen, ob Ihr Rechtsfall durch die Versicherung gedeckt ist.
Rechtsberatung Handelt es sich lediglich um eine Rechtsauskunft, die Sie benötigen, so bieten wir Ihnen Erstberatungen zu einem reduzierten Tarif an. Erkundigen Sie sich unverbindlich unter info@ag-lawoffice.ch.
Anwaltshonorar
Das Anwaltshonorar bemisst sich grundsätzlich aufgrund: - der Kostenstruktur der Anwaltskanzlei; - des nach den Umständen gebotenen Zeitaufwandes; - der Bedeutung der Sache für die Klientschaft; - der mit der Sache verbundenen Verantwortung.
Die Honorierung erfolgt in der Regel nach Zeitaufwand zu einem bestimmten Stundenansatz zuzüglich MWST. Dabei ist jeder mandatsbezogene Aufwand honorarpflichtig (z.B. Rechts- und Aktenstudium, Telefonat/Besprechung mit Klientschaft oder Dritten, Korrespondenz mit Klientschaft oder Dritten, Verfassen von Rechtsschriften, Reisezeit und Gerichtsverhandlungen etc.). Der Zeitaufwand des Anwaltes wird in 15-Minuten-Intervallen abgerechnet und in der Zwischen- oder Schlussrechnung detailliert ausgewiesen. Damit erhalten Sie eine genaue Übersicht über die erbrachten Leistungen. Dienstleistungen für Klienten mit Wohnsitz/Sitz im Ausland sind von der MWST-Pflicht befreit, sofern die Dienstleistung im Ausland zur Auswertung gelangt. Dies ist in der Regel der Fall. Bei Dienstleistungen in Zusammenhang mit Grundstücken in der Schweiz ist die MWST-Pflicht stets gegeben.
Meine Stundenansätze betragen zur Zeit (je nach Streit- und Interessenwert):
- Natürliche Personen: CHF 200.00 bis 250.00 - Juristische Personen: CHF 250.00 bis 330.00
Die Honorarpflicht für meine Dienstleistungen beginnt mit der ersten Instruktion durch die Klientschaft (Sitzung / Telefonat etc.). Erfolgt nach der Instruktion keine Mandatierung, so werden die aufgelaufenen Bemühungen als Rechtsberatung in Rechnung gestellt.
Spesenansätze
Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen (z.B. vorausgeleistete Gerichts- und Amtsgebühren, Porti, Kosten der Telekommunikation, Fotokopien, Reisen sowie für Rechnung der Klientschaft bezahlte Drittleistungen). Die Spesenansätze betragen z.Zt. (Beträge in CHF, inklusive allfällige Amortisation):
- Kopierspesen: pro Kopie 1.00 - E-Mail (ein- und ausgehend): pro E-Mail 1.00 - E-Mail (Ausdruck): pro Seite 1.00 - Telefon (ausgehend): Grundgebühr pro Telefonat 1.00 - Telefon (ausgehend): Gespräch Anbieter-Tarif - Fax (ein- und ausgehend): pro Seite 1.00 - Porti: Post-Tarif - Fahrspesen: pro Km 1.00 - Billette ÖV: 1. Klasse gemäss Tarif - Taxispesen: gegen Quittung gemäss Tarif
Rechnungen
Gemäss den Standesregeln des Anwaltsverbandes (insbesondere aufgrund der Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses auch beim Honorarinkasso) ist der Anwalt gehalten, angemessene Kostenvorschüsse und Akontozahlungen zu verlangen. Diese dienen zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Mandatsführung (Raumkosten, Büromaterial, Maschinenkosten usw.) und dem Leistungsaustausch (Honorar, Spesen etc.). Die Abrechnung der Akontozahlungen erfolgt in einer Zwischen- oder mit der Schlussrechnung.
Während der Mandatsführung können Zwischenrechnungen gestellt bzw. von der Klientschaft jederzeit verlangt werden (z.B. Quartals-, Halbjahres- oder Jahresrechnung). Es können auch Monatsrechnungen vereinbart werden. Die Schlussrechnung erfolgt mit dem Mandatsabschluss.
Die Zahlungsfristen betragen:
- Für Akontogesuche: 10 Tage - Für Zwischen- und Schlussrechnungen: 30 Tage
Beanstandungen
Beanstandungen betreffend der Honorarrechnungen sind schriftlich innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischen- oder Schlussrechnung anzubringen. Erfolgt keine Einigung betreffend der Beanstandung, prüft der Honorarbegutachter des St. Gallischen Anwaltsverbandes auf Begehren einer Partei die Angemessenheit von Honorarrechnungen von Verbandsmitgliedern, soweit das Honorar im Zusammenhang mit Beratungstätigkeiten steht. Honorare für anwaltliche Vertretung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden können vom Anwaltsverband nicht überprüft werden; dafür ist der Deservitenrichter am Kantonsgericht zuständig.
Da beides grundsätzlich nützliche Instrumente sind, um sich einen Ueberblick über die zu erwartenden Kosten zu verschaffen, finden Sie nachfolgend die entsprechenden Links für den Kanton St. Gallen:
Honorarordnung Kanton St. Gallen (Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22.April 1994)
Anwaltshonorar (Merkblatt des St. Galler Anwaltsverbandes, Ausgabe 2008)
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist es ratsam zu prüfen, ob diese Versicherung das fragliche Rechtsgebiet abdeckt und Ihnen die freie Anwaltswahl zusteht..Ersuchen Sie die Versicherung möglichst schnell um die Gewährung der Kostengutsprache, um vor unangenehmen Ueberraschungen verschont zu bleiben. Damit die Kosten anwaltlicher Bemühungen übersichtlich bleiben, besteht auch die Möglichkeit, ein Kostendach oder regelmässige Zwischenabrechnungen zu vereinbaren.
Falls Sie die Anwaltskosten nicht aufbringen können, kann bei gerichtlichen Streitigkeiten die unentgeltliche Prozessführung beantragt werden. Voraussetzung dafür, dass der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten übernimmt, ist der Nachweis Ihrer Mittellosigkeit. Darüber hinaus darf die Angelegenheit nicht zum vornherein aussichtslos sein. Wichtig ist, dass der Antrag zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so früh wie möglich gestellt wird. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt zu Geld kommen, besteht die Möglichkeit, dass der Staat die von ihm finanzierten Gerichts- und Anwaltskosten zurückfordert.
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